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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FrG 1993 §15 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/21/0009 E 30. Mai 2001 RS 1Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum FrG 1993 kommt eine Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes nach § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 rechtens nur in Betracht, wenn keine der im § 15 Abs 1 (Z 1 bis 3) legcit angeführten Voraussetzungen eines rechtmäßigen Aufenthaltes gegeben ist, sowie dann, wenn die Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltes gemäß § 15 Abs 3 FrG 1993 geendet hat. Im Spruch des Straferkenntnisses ist die als erwiesen angenommene Tat daher, um den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG zu entsprechen, durch Verneinung aller drei im § 15 Abs 1 FrG 1993 genannten alternativen Voraussetzungen für eine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes oder - im Fall des § 15 Abs 3 FrG 1993 - durch Verneinung einer weiter bestehenden Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes zu umschreiben. Da § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 wörtlich mit § 107 Abs 1 Z 4 FrG 1997 ident ist und auch die Bestimmungen des § 15 Abs 1 bis 3 FrG 1993 im Wesentlichen (neben terminologischen Adaptierungen) in § 31 Abs 1 bis 3 FrG 1997 übernommen wurden, ist an der genannten Judikatur festzuhalten (Hinweis E 24. April 2001, 97/21/0633 und 98/21/0402).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002210205.X01Im RIS seit
30.07.2003