RS Vfgh 2006/2/27 B452/04

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Veröffentlicht am 27.02.2006
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Sbg BaupolizeiG 1997 §3 Abs1 Z4, §7, §10
Sbg GdO 1994 §80 Abs3
VfGG §87 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch neuerliche Abweisung einer Vorstellung gegen die Zurückweisung von Anrainereinwendungen mangels Parteistellung nach Aufhebung einer Bestimmung im Sbg Baupolizeigesetz 1997 betreffend Nachbarrechte im Bauanzeigeverfahren; Verkennung der Rechtsfolge des VfGH- Erkenntnisses in einem entscheidenden Punkt; keine Befugnis der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung in der Sache selbst

Rechtssatz

Die belangte Behörde verkennt sowohl ihre rechtliche Stellung als Aufsichtsbehörde als auch die Intention des Erkenntnisses VfSlg 16983/2003, wenn sie im zweiten Rechtsgang nunmehr sogleich und ohne den bekämpften Bescheid der Gemeinde aufzuheben und die Angelegenheit an das zuständige Gemeindeorgan zurückzuverweisen, eine die Vorstellung des Nachbarn abweisende Entscheidung trifft: In Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, kommt der Aufsichtsbehörde nur eine Kontrolle, nicht aber eine Befugnis zur Entscheidung in der Sache selbst zu.

Mit dem gemeindebehördlichen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gestützt auf die als verfassungswidrig erkannte Norm des §3 Abs1 Z4 Sbg BaupolizeiG 1997 mangels Parteistellung im Bauanzeigeverfahren als unzulässig zurückgewiesen; aufgrund der danach eingetretenen Änderung der Rechtslage durch das Erkenntnis VfSlg 16983/2003 hätte die belangte Behörde bei der erneuten Überprüfung des letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheides beachten müssen, dass dieser den Beschwerdeführer durch die Anwendung einer als verfassungswidrig erkannten Norm in seinen Rechten verletzt hat, da die Durchführung des Bauanzeigeverfahrens unzulässig war. Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, Rechte des Einschreiters könnten deshalb nicht verletzt worden sein, weil dem Beschwerdeführer nach dem - ihrer Meinung nach - nunmehr anzuwendenden §7 Abs1 Sbg BaupolizeiG 1997 im Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zukomme, so übersieht sie dabei, dass noch immer die Berufung gegen den Kenntnisnahme-Bescheid Gegenstand der Beurteilung ist und dem Beschwerdeführer als Nachbar - im noch anhängigen Bauanzeigeverfahren - angesichts der Regelung des §10 Abs3a Sbg BaupolizeiG 1997 (Akteneinsicht) nach dem Ausspruch des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses eine auf die Frage der Überprüfung der Zulässigkeit des Bauanzeigeverfahrens beschränkte Parteistellung zukommt. Die Vorstellungsbehörde hätte den Kenntnisnahme-Bescheid aufheben müssen und an die Gemeinde zur Beurteilung der Frage, unter welchen Tatbestand das Vorhaben fällt, und zur Durchführung eines neuerlichen Verfahrens zurückverweisen müssen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Baubewilligung, Nachbarrechte, Verwaltungsverfahren, Parteistellung, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH), Ersatzbescheid, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht (Gemeinde), Vorstellung, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B452.2004

Dokumentnummer

JFR_09939773_04B00452_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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