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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Bgld 1997 §18 Abs10;Rechtssatz
Eine Anforderung dahingehend, dass je nach Widmung getrennte Gebäude errichtet werden müssen, widerspricht den im § 20 Abs. 5 lit. d Bgld RPG 1969 genannten raumordnungsrelevanten Gründen der Erhaltung des Landschaftsbildes und der Verhinderung der Zersiedlung. Vielmehr erfordert das aus § 20 Abs. 4 Bgld RPG 1969 abzuleitende Gebot, Bauführungen im Grünland möglichst zu beschränken, dass Betriebsgebäude eines gemischten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes für beide Betriebszwecke sowohl
auf einer Fläche mit der Nutzung Grünland-Landwirtschaft wie auch
auf einer Fläche mit der Nutzung Grünland-Forstwirtschaft errichtet werden können, wenn sämtliche weitere Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 Bgld RPG 1969 erfüllt sind. Hier: Diese Voraussetzungen wurden nicht geprüft, weil für die Frage der Notwendigkeit die landwirtschaftlichen Geräte der Beschwerdeführer in die Beurteilung nicht miteinbezogen wurden und schon deshalb die Behörde zu einer Versagung gelangte. Ausgehend davon hat sich die belangte Behörde mit den weiteren Voraussetzungen der Bauführung im Grünland, die der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung fordert, nicht auseinander gesetzt.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051518.X01Im RIS seit
24.07.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008