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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37 impl;Rechtssatz
Einen Verfahrensmangel hat die belBeh nur dann zu verantworten, wenn sie dem Fremden die Teilnahme an der Verhandlung verwehrt oder die Vernehmung des erschienenen Fremden unterlässt. Ist die Teilnahme an der Verhandlung dem Fremden wegen eines über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes nicht möglich, ist es Sache des Fremden, eine Bewilligung zur Wiedereinreise nach § 41 Abs. 2 FrG 1997 zwecks Teilnahme an der Verhandlung zu beantragen. Ein Verzicht darauf kann nicht der belangten Behörde vorgeworfen werden. Liegt ein Aufenthaltsverbot gegen einen Zeugen vor, so ist die mittelbare Verwertung der Aussage des Ausländers durch Verlesung seiner protokollierten Aussage iSd § 51g Abs 3 VStG zulässig (Hinweis E 20.11.2001, 99/09/0127).
Schlagworte
Berufungsverfahren Beweismittel Zeugen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000210072.X01Im RIS seit
22.07.2003