RS Vwgh 2003/6/17 2001/05/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2003
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
WEG 1975 §1 Abs1;
WEG 1975 §12;
WEG 1975 §23 Abs4 idF 1999/I/147;
WEG 1975 §24a Abs2;

Rechtssatz

Zwar wurde die Rechtsstellung des Miteigentümers, zu dessen Gunsten die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an einem bestimmten Objekt im Grundbuch angemerkt wurde, durch die WEG-Novelle BGBl. I Nr. 147/1999 in wesentlichen Bereichen jener eines Wohnungseigentümers angenähert; dass aber weiterhin ein rechtlicher Unterschied besteht, zeigt sich schon daran, dass nach wie vor zum Erwerb des Wohnungseigentums die entsprechende Einverleibung im Grundbuch erforderlich ist (was überflüssig wäre, wenn die genannte Anmerkung dem Miteigentümer schon die - "vollständige" - Rechtsstellung eines Wohnungseigentümers vermitteln würde). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass einem solchen Miteigentümer (zu dessen Gunsten die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an einem bestimmten Objekt im Grundbuch angemerkt wurde) schon ("vollständig") das in § 1 Abs. 1 WEG 1975 umschriebene dingliche Recht zukäme, das betreffende Objekt ausschließlich zu nutzen und darüber zu verfügen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050293.X02

Im RIS seit

11.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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