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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Rechtssatz
Zwar wurde die Rechtsstellung des Miteigentümers, zu dessen Gunsten die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an einem bestimmten Objekt im Grundbuch angemerkt wurde, durch die WEG-Novelle BGBl. I Nr. 147/1999 in wesentlichen Bereichen jener eines Wohnungseigentümers angenähert; dass aber weiterhin ein rechtlicher Unterschied besteht, zeigt sich schon daran, dass nach wie vor zum Erwerb des Wohnungseigentums die entsprechende Einverleibung im Grundbuch erforderlich ist (was überflüssig wäre, wenn die genannte Anmerkung dem Miteigentümer schon die - "vollständige" - Rechtsstellung eines Wohnungseigentümers vermitteln würde). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass einem solchen Miteigentümer (zu dessen Gunsten die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an einem bestimmten Objekt im Grundbuch angemerkt wurde) schon ("vollständig") das in § 1 Abs. 1 WEG 1975 umschriebene dingliche Recht zukäme, das betreffende Objekt ausschließlich zu nutzen und darüber zu verfügen.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050293.X02Im RIS seit
11.08.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008