RS Vfgh 2006/2/27 V112/05

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Veröffentlicht am 27.02.2006
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Plandokument Nr 7649. Beschluss des Wr Gemeinderates vom 24.05.05
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Beschränkungen der Bauhöhe, der Grundflächen der Gebäude und der bebaubaren Fläche in einem Wiener Plandokument mangels konkreter Umschreibung des Inhalts der bekämpften Festlegungen

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des Plandokuments Nr 7649, Beschluss des Wr Gemeinderates vom 24.05.05, soweit dieses für bestimmte Liegenschaften die Bauhöhe mit 9 m, die Grundflächen aller Gebäude mit 250 m² sowie die insgesamt bebaubare Fläche mit 25 % beschränkt.

Der vorliegende Antrag umschreibt den Prüfungsgegenstand zwar insofern im Einklang mit den Voraussetzungen des §57 Abs1 VfGG, als er den örtlichen Bereich, den die bekämpften Planungen betreffen, durch Nennung der Straßenbezeichnungen und Ordnungsnummern der Liegenschaften der Antragstellerin umschreibt.

Der Antrag entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen allerdings insofern nicht, als er den Inhalt der bekämpften Festlegungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans nicht in einer Weise umschreibt, die dazu führen würde, dass der Rechtsunterworfene aus der Zusammenschau der planlichen Darstellung und der allfälligen Aufhebungskundmachung unmittelbar die Rechtslage feststellen könnte. Dazu müsste der Antrag die Aufhebung von konkreten Festlegungen, die der angefochtene Flächenwidmungs- und Bebauungsplan trifft, begehren, und diese Festlegungen auch so benennen, wie das der angefochtene Flächenwidmungs- und Bebauungsplan tut.

Entscheidungstexte

  • V 112/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.2006 V 112/05

Schlagworte

Raumordnung, Baurecht, Flächenwidmungsplan, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:V112.2005

Dokumentnummer

JFR_09939773_05V00112_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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