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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1993 §82 Abs1;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs 1 und Abs 2 Z 2 und 7 FrG 1997 reichen wegen der beträchtlichen inländischen Integration des Fremden (er hat sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits mehr als zehn Jahre in Österreich aufgehalten und lebt hier in einer Lebensgemeinschaft) die Feststellungen bloß über den Straftatbestand( § 3 Abs 1 iVm § 22 Abs 1 Z 1 MeldeG 1972 und § 82 Abs 1 FrG 1993 )und die verhängte Strafe nicht aus, um auf jeden Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes annehmen zu können.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000210100.X01Im RIS seit
28.07.2003