RS Vwgh 2003/6/17 2000/21/0100

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Veröffentlicht am 17.06.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §82 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §37;
MeldeG 1972 §22 Abs1 Z1;
MeldeG 1972 §3 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs 1 und Abs 2 Z 2 und 7 FrG 1997 reichen wegen der beträchtlichen inländischen Integration des Fremden (er hat sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits mehr als zehn Jahre in Österreich aufgehalten und lebt hier in einer Lebensgemeinschaft) die Feststellungen bloß über den Straftatbestand( § 3 Abs 1 iVm § 22 Abs 1 Z 1 MeldeG 1972 und § 82 Abs 1 FrG 1993 )und die verhängte Strafe nicht aus, um auf jeden Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes annehmen zu können.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000210100.X01

Im RIS seit

28.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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