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96/02 Sonstige Angelegenheiten des StraßenbausNorm
BStFG 1996 §13 Abs1;Rechtssatz
Nach § 7 Abs. 11 (nunmehr Abs. 8) BStFG hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) in der Mautordnung Festlegungen über die Beschaffenheit und Anbringung der Mautvignetten an den Fahrzeugen und über den Beginn der Frist gemäß Abs. 8 zu treffen. Aus dieser Gesetzesstelle ergibt sich somit in einer für den Gesetzesanwender eindeutigen Weise, dass es weiterer Festlegungen u.a. über die Beschaffenheit und Anbringung der Mautvignetten an den Fahrzeugen bedurfte und hierfür die Erlassung einer Mautordnung vorgesehen war, aus welcher ersehen werden könne, was unter einer "ordnungsgemäß" entrichteten Maut im Sinne des § 13 Abs. 1 BStFG zu verstehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060173.X01Im RIS seit
01.08.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008