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13 Staatsvertragsdurchführung, KriegsfolgenNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Entschädigungsfondsgesetzes betreffend die Definition "öffentlichen Vermögens" für Zwecke der Naturalrestitution mangels Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragsteller; keine Gewährung eines Rechtsanspruches durch das EntschädigungsfondsgesetzRechtssatz
Es steht unzweifelhaft fest, dass nur ein Antrag auf Gesetzesprüfung, aber keine Bescheidbeschwerde iSd Art144 B-VG vorliegt.
Im Antrag werden gelegentlich die Begriffe "Beschwerde" bzw "Beschwerdelegitimation" unzutreffenderweise verwendet, obwohl ausdrücklich nur der Antrag gestellt wird, gemäß Art140 B-VG und §62 ff VfGG die Ziffer 3 des §28 Abs1 des EntschädigungsfondsG als verfassungswidrig aufzuheben.
Der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegte, offenbar von einer Rechtsanwaltskanzlei verfasste, nicht unterfertigte Entwurf einer Beschwerde war offensichtlich noch gar nicht vollständig fertig gestellt, zumal Rechtsausführungen und Anträge fehlten. Eine derartige "Beschwerde" ist aber nie beim Verfassungsgerichtshof eingebracht worden.
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §28 Abs1 Z3 EntschädigungsfondsG.
Bei den Erledigungen der Schiedsstelle für Naturalrestitution handelt es sich lediglich um Empfehlungen, die Entscheidung über die Naturalrestitution selbst liegt dagegen beim zuständigen Bundesminister (vgl VfSlg 17415/2004). Aus den Empfehlungen der Schiedsstelle kann daher kein wie auch immer gearteter Rechtsanspruch entstehen.
Das EntschädigungsfondsG gewährt aber auch sonst keinen Rechtsanspruch, wie sich ausdrücklich aus §42 EntschädigungsfondsG, aber auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt. Da somit auch die angefochtene Bestimmung keinen Rechtsanspruch gewährt, ist sie nicht geeignet, in die Rechtsposition der Antragsteller einzugreifen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rückstellung, VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:G98.2005Dokumentnummer
JFR_09939773_05G00098_01