RS Vwgh 2003/6/18 2001/06/0157

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Veröffentlicht am 18.06.2003
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauG Stmk 1995 §24 Abs1;
BauG Stmk 1995 §24 Abs2;
BauG Stmk 1995 §27 Abs1;

Rechtssatz

Mangels Bauverhandlung konnte ein Verlust der Parteistellung weder nach § 27 Stmk. BauG 1995 noch nach § 42 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 eintreten. Die Behörde erster Instanz hatte vielmehr von der Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satz Stmk. BauG 1995 - (insoweit damals zulässigerweise, weil der Bauantrag am 7. Mai 1998 gestellt und der erstinstanzliche Bescheid vom 14. Mai 1998 noch vor Ablauf des 31.12.1998 erlassen wurde und daher die Regelungen des § 24 Abs 1 und Abs 2 Stmk BauG 1995 betreffend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Bauverfahren als von der Regelung des § 39 Abs 2 AVG gemäß § 82 Abs 7 AVG abweichend noch nicht außer Kraft getreten waren) Gebrauch gemacht und - in der Meinung, nachbarliche Interessen würden nicht berührt - von der Durchführung einer Bauverhandlung abgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060157.X01

Im RIS seit

01.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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