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L10107 Stadtrecht TirolNorm
AVG §73 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/06/0031Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wäre vor der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck im Devolutionswege gemäß § 73 Abs. 2 AVG anzurufen gewesen. Dieser kann nämlich zwar nicht im Instanzenzug befasst werden, er ist aber gemäß § 18 Abs. 1 des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das oberste beschließende Organ der Stadt und zur Beschlussfassung und zur Überwachung der Vollziehung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde berufen, soweit die Beschlussfassung nicht durch Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen ist. Letzteres ist hinsichtlich der gegenständlichen Angelegenheit (Untersagung einer Bauanzeige gemäß § 45 Abs. 4 Tir BauO 2001) nicht der Fall. Der Gemeinderat hat daher gemäß Art. 118 Abs. 5 B-VG die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde über dem Stadtsenat (vgl. zum Ganzen die hg. Beschlüsse vom 27. November 1996, Zl. 96/12/0271, und vom 4. April 2002, Zl. 2001/06/0150, m.w.N., auf die zur näheren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeBesondere Rechtsgebiete BaurechtOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003060030.X01Im RIS seit
30.09.2003Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017