RS Vwgh 2003/6/18 2001/06/0161

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Veröffentlicht am 18.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Bloß daraus, dass in zwei Verfahren als Grundlage für die Beurteilung jeweils verschiedener Ansprüche derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist, folgt noch nicht, dass mit einem dieser Verfahren bis zur Erledigung des anderen zuzuwarten ist, und zwar auch dann nicht, wenn in dem anderen Verfahren über diese Frage als Hauptfrage zu entscheiden wäre (vgl. das Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 95/08/0139). Die rechtliche Beurteilung einer Vorfrage erwächst nicht in Rechtskraft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060161.X02

Im RIS seit

01.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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