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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Wenn mehr als die vorgeschriebene Anzahl an Pflichtstellplätzen errichtet werden soll, kann nicht mehr von einer Ortsüblichkeit der zu erwartenden Immissionen im Sinne der Judikatur des VwGH ausgegangen werden. Vielmehr wäre in einem solchen Fall, das heißt bei Überschreitung des Pflichtstellplatzerfordernisses, durch Einholung von geeigneten Sachverständigengutachten (etwa aus dem Gebiet der Lufthygiene und der Lärmtechnik) zu prüfen gewesen, inwieweit die Nachbarn in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten, etwa dem des § 6 Abs. 10 Vlbg. BauG, verletzt sein können. Bauführungen, deren Emissionen nach dem Ergebnis derartiger Ermittlungsergebnisse im Hinblick auf die Widmungsart das ortsübliche Maß überstiegen, könnten sich daher als unzulässig erweisen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060149.X06Im RIS seit
01.08.2003Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009