RS Vwgh 2003/6/18 2001/06/0149

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Veröffentlicht am 18.06.2003
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

Wenn mehr als die vorgeschriebene Anzahl an Pflichtstellplätzen errichtet werden soll, kann nicht mehr von einer Ortsüblichkeit der zu erwartenden Immissionen im Sinne der Judikatur des VwGH ausgegangen werden. Vielmehr wäre in einem solchen Fall, das heißt bei Überschreitung des Pflichtstellplatzerfordernisses, durch Einholung von geeigneten Sachverständigengutachten (etwa aus dem Gebiet der Lufthygiene und der Lärmtechnik) zu prüfen gewesen, inwieweit die Nachbarn in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten, etwa dem des § 6 Abs. 10 Vlbg. BauG, verletzt sein können. Bauführungen, deren Emissionen nach dem Ergebnis derartiger Ermittlungsergebnisse im Hinblick auf die Widmungsart das ortsübliche Maß überstiegen, könnten sich daher als unzulässig erweisen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060149.X06

Im RIS seit

01.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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