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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein Mitspracherecht gemäß § 30 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Vlbg. BauG kommt im Hinblick auf die Frage der Beschaffenheit des Bauplatzes dem Nachbarn insoweit zu, als sich für seine Liegenschaft eine von der zu verbauenden Liegenschaft ausgehende Gefahr durch die Bauführung ergibt. Diese Bestimmung erfasst auch nicht jede Bauausführung, sondern nur die Errichtung von Gebäuden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2001, Zl. 99/06/0175). Dass sich auf dem Nachbargrundstück im Hinblick auf die Schutzmaßnahmen vor den vom Baugrundstück abfließenden Niederschlagswässern bei starkem Regen Lachen bilden können, stellt schon deshalb keine durch die Errichtung des Gebäudes mit den verfahrensgegenständlichen Planabweichungen ausgehende Auswirkung auf das Nachbargrundstück dar, weil es sich bei der (zum Schutz vor den auf das Grundstück des Beschwerdeführers vom Baugrundstück abfließenden Niederschlagswässer an der Grenze zu errichtenden) Diele nicht um ein Gebäude handelt. Ein Nachbarrecht auf Vermeidung der fraglichen Lachenbildung kommt dem Beschwerdeführer somit nicht zu.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060148.X02Im RIS seit
01.08.2003Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009