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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die konsensgemäße Verwendung einer Wohnanlage im Wohngebiet kann keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung des Nachbarn herbeiführen, weil der Verwendungszweck von Wohnbauten (einschließlich der vorgesehenen Pflichtstellplätze) kein anderer ist als der in Einfamilienhäusern und auch typenmäßig keine ortsunübliche Art von Immissionen erwarten lässt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060149.X05Im RIS seit
01.08.2003Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009