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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/06/0026Rechtssatz
Eine Subsidiarität des hier geltend gemachten Anspruches des Beschwerdeführers auf Ersatz von Ausbildungskosten gegenüber der Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung dieser Aufwendungen (§ 34 Abs. 8 EStG) ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der öffentlichrechtliche Dienstnehmer ist auch nicht verhalten, mit einem Begehren auf Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses allenfalls bis zur Klärung dieser steuerlichen Frage durch die Finanzbehörden zuzuwarten. Ein "Doppelersatz" von Aufwendungen kommt jedoch nicht in Betracht, so dass sich der Beschwerdeführer einen allfälligen (Teil-)Ersatz der Aufwendungen, um die es hier geht, als Ergebnis einer entsprechenden steuerlichen Geltendmachung anrechnen lassen müsste (vgl. hiezu auch die in § 21 Abs. 9 GehG 1956 normierte Meldepflicht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003060020.X02Im RIS seit
24.07.2003Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010