RS Vwgh 2003/6/18 2003/06/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §38;
EStG 1988 §34 Abs8;
GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs9 idF 1992/314;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/06/0026

Rechtssatz

Eine Subsidiarität des hier geltend gemachten Anspruches des Beschwerdeführers auf Ersatz von Ausbildungskosten gegenüber der Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung dieser Aufwendungen (§ 34 Abs. 8 EStG) ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der öffentlichrechtliche Dienstnehmer ist auch nicht verhalten, mit einem Begehren auf Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses allenfalls bis zur Klärung dieser steuerlichen Frage durch die Finanzbehörden zuzuwarten. Ein "Doppelersatz" von Aufwendungen kommt jedoch nicht in Betracht, so dass sich der Beschwerdeführer einen allfälligen (Teil-)Ersatz der Aufwendungen, um die es hier geht, als Ergebnis einer entsprechenden steuerlichen Geltendmachung anrechnen lassen müsste (vgl. hiezu auch die in § 21 Abs. 9 GehG 1956 normierte Meldepflicht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003060020.X02

Im RIS seit

24.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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