RS Vwgh 2003/6/18 2001/06/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/06/0149 E 27. April 2000 RS 5 (hier: das der Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde zugrundegelegte schall- und ablufttechnische Sachverständigengutachten enthält u.a. keine Stellungnahmen zu der Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei wegen der spezifischen örtlichen Verhältnisse auch mit Schallreflexionen zu rechnen, die dann im Ergebnis zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn führen könnten. In ihrer Berufung weist die Beschwerdeführerin noch detaillierter darauf hin, aus welchen Gründen sie die Schlüssigkeit und Vollständigkeit dieses Gutachtens bezweifelt. Die belangte Behörde hat keine Ergänzung dieser gutachterlichen Äußerung eingeholt, was insbesondere im Hinblick auf die geltend gemachten Gutachtensmängel, wie unrepräsentative Messungszeiten insbesondere unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Grenzbelastung, der mangelnden Aktualität des Messungszeitraums, der durch die Innenhofsituation bedingten möglichen Schallreflexionen, erforderlich gewesen wäre.)

Stammrechtssatz

Zwar liegt ein Begründungsmangel eines Bescheides nicht bereits dann vor, wenn die Behörde lediglich ausführt, dass das Gutachten, das ihr als Entscheidungsgrundlage gedient hat, schlüssig, widerspruchsfrei und den Denkgesetzen entsprechend sei, ohne selbst näher darzutun, woraus sich diese Schlüssigkeit ergebe, doch muss das entscheidungswesentliche Gutachten tatsächlich schlüssig und nachvollziehbar sein. Nur in diesem Falle kann der Hinweis in der Begründung des bekämpften Bescheides darauf im Einzelfall ausreichen (hier: die Begründung des von der Berufungsbehörde bestätigten "berichtigten" Bescheides bezieht sich nur auf ein von mehreren voneinander abweichenden Gutachten, enthält aber keinerlei Auseinandersetzung mit den - nicht einmal nach Datum, Name des Gutachters oder Ordnungszahl spezifizierten - Gutachten der Sachverständigen und lässt daher jede wertende Beurteilung dieser Gutachten vermissen; auch der Berufungsbescheid enthält keine Ausführungen dahingehend, dass sich die Berufungsbehörde hinsichtlich der Wertung der Sachverständigengutachten den Ausführungen der Behörde erster Instanz anschließt).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060143.X02

Im RIS seit

01.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten