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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BStFG 1996 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) wurde im Rahmen der im Gesetz angeführten Regelungen zur Erlassung einer Verordnung zwecks Schaffung einheitlicher Bedingungen für die Benützung der Mautstrecken gemäß §§ 1 und 7 Abs. 1 BStFG ermächtigt. Insoweit wurde die ASFINAG mit einer hoheitlichen Aufgabe betraut und ist in diesem Umfange als sogenanntes beliehenes Unternehmen (vgl. zu diesem Begriff das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0248) zu qualifizieren. Die von der ASFINAG im Sinne dieser Verordnungsermächtigung erlassene Mautordnung trifft für den allgemein bestimmten Adressatenkreis der Benützer der von § 1 Abs. 1 und 2 BStFG erfassten Bundesstraßen unmittelbar verbindliche Regelungen und ist damit - insbesondere im Hinblick auf den Wortlaut der sie betreffenden gesetzlichen Regelungen - als Durchführungsverordnung im Sinne des Art. 18 Abs. 2 B-VG zu qualifizieren (vgl. das Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2001/06/0096). Aus dem Kontext dieser Bestimmungen ergibt sich, dass von einer "ordnungsgemäß" entrichteten Maut gemäß § 13 Abs. 1 BStFG immer nur dann gesprochen werden kann, wenn die Mautvignette am Kraftfahrzeug im Sinne der näheren Regelungen der Mautordnung (d. i. "ordnungsgemäß") angebracht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060173.X02Im RIS seit
01.08.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008