RS Vwgh 2003/6/18 2001/06/0173

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Veröffentlicht am 18.06.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStFG 1996 §1 Abs1;
BStFG 1996 §1 Abs2;
BStFG 1996 §13 Abs1;
BStFG 1996 §2;
BStFG 1996 §4 Abs1;
BStFG 1996 §7 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
MautO Vignette Autobahnen Schnellstraßen 2000;

Rechtssatz

Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) wurde im Rahmen der im Gesetz angeführten Regelungen zur Erlassung einer Verordnung zwecks Schaffung einheitlicher Bedingungen für die Benützung der Mautstrecken gemäß §§ 1 und 7 Abs. 1 BStFG ermächtigt. Insoweit wurde die ASFINAG mit einer hoheitlichen Aufgabe betraut und ist in diesem Umfange als sogenanntes beliehenes Unternehmen (vgl. zu diesem Begriff das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0248) zu qualifizieren. Die von der ASFINAG im Sinne dieser Verordnungsermächtigung erlassene Mautordnung trifft für den allgemein bestimmten Adressatenkreis der Benützer der von § 1 Abs. 1 und 2 BStFG erfassten Bundesstraßen unmittelbar verbindliche Regelungen und ist damit - insbesondere im Hinblick auf den Wortlaut der sie betreffenden gesetzlichen Regelungen - als Durchführungsverordnung im Sinne des Art. 18 Abs. 2 B-VG zu qualifizieren (vgl. das Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2001/06/0096). Aus dem Kontext dieser Bestimmungen ergibt sich, dass von einer "ordnungsgemäß" entrichteten Maut gemäß § 13 Abs. 1 BStFG immer nur dann gesprochen werden kann, wenn die Mautvignette am Kraftfahrzeug im Sinne der näheren Regelungen der Mautordnung (d. i. "ordnungsgemäß") angebracht wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060173.X02

Im RIS seit

01.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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