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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/06/0026Rechtssatz
Soweit (allenfalls) die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das Beschwerdevorbringen (betreffend einen beantragten Auslandsaufenthaltszuschuss) sachverhaltsmäßig damit abgetan haben sollte, es könne deswegen nicht als erwiesen angenommen werden, weil über seine Aussagen kein Schriftverkehr bestehe und der Beschwerdeführer auch keine Zeugen hiefür namhaft gemacht habe, verkennt sie, dass dem Gesetz keine solchen Beweisregeln zu entnehmen sind und auch die Aussage des Beschwerdeführers allein ein - im Prinzip - taugliches Beweismittel ist (siehe § 46 AVG). Es wäre daher Sache der belangten Behörde gewesen, allfällige weitere Beweismittel (hier: einschließlich der Einvernahme des Sachbearbeiters und des Beschwerdeführers) aufzunehmen und sodann aufgrund einer anzustellenden Beweiswürdigung entsprechende Feststellungen zu treffen.
Schlagworte
Grundsatz der UnbeschränktheitAblehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003060020.X06Im RIS seit
24.07.2003Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010