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L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Zwar kann auch ein bloßes Schreiben einer Behörde Bescheidcharakter aufweisen, wenn darin ein normativer Abspruch über Rechte oder Rechtsverhältnisse des Adressaten enthalten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist auch das von der Behörde (materiell) angewendete Gesetz insoweit als Deutungsschema für das konkrete Schriftstück maßgebend, als sich aus diesem ergibt, ob die Behörde von Rechts wegen verpflichtet war, einen Bescheid zu erlassen. Im Beschwerdefall lässt das von der Beschwerdeführerin bekämpfte Schreiben seinem Inhalt nach keinen Zweifel daran, dass es sich dabei um keinen Bescheid handelt, mit dem eine Baubewilligung nach § 20 Tir BauO 1998 erteilt wurde, sondern lediglich um die Mitteilung an den Anzeiger, dass dessen Bauanzeige "zustimmend zur Kenntnis" genommen worden sei. Angesichts des klaren Fehlens einer behördlichen Entscheidung über einen der in § 22 Abs. 3 Tir BauO 1998 genannten bescheidmäßig zu erledigenden Fälle kann diesem Schreiben ein anderer Sinn auch nicht unterstellt werden, zumal nach der angewendeten Bestimmung überhaupt kein Bescheid zu erlassen war.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht Planungswesen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060165.X03Im RIS seit
09.07.2003