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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/06/0026Rechtssatz
Die belangte Behörde hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz von Ausbildungskosten (Studienkosten) aus dem Titel des Auslandsaufenthaltszuschusses (kurz: AAZ) für seine Tochter zunächst um das Ausmaß der "Parität" gekürzt. Sie hat dabei aber grundlegend übersehen, dass die Kaufkraftausgleichszulage gemäß § 21 Abs. 2 GehG 1956 nicht auch zum AAZ gebührt, somit eine Kürzung aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003060020.X01Im RIS seit
24.07.2003Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010