RS Vwgh 2003/6/18 2003/06/0020

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Veröffentlicht am 18.06.2003
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs2 idF 1992/314;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/06/0026

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz von Ausbildungskosten (Studienkosten) aus dem Titel des Auslandsaufenthaltszuschusses (kurz: AAZ) für seine Tochter zunächst um das Ausmaß der "Parität" gekürzt. Sie hat dabei aber grundlegend übersehen, dass die Kaufkraftausgleichszulage gemäß § 21 Abs. 2 GehG 1956 nicht auch zum AAZ gebührt, somit eine Kürzung aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003060020.X01

Im RIS seit

24.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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