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L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das Gesetz sieht in § 22 Abs. 4 Tir BauO 1998 nur für zwei Fälle die Erlassung von Bescheiden vor, nämlich im Falle der Bewilligungspflicht des angezeigten Bauvorhabens und im Falle der Untersagung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060165.X01Im RIS seit
09.07.2003