RS Vwgh 2003/6/18 2001/06/0165

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Veröffentlicht am 18.06.2003
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58;
BauO Tir 1998 §22 Abs4;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist die auf ihre Bescheidqualität zu prüfende Erledigung der Baubehörde erster Rechtsstufe weder als Bescheid bezeichnet, noch weist sie sonst den Aufbau eines Bescheides (Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung) auf. Sie beginnt und endet jeweils mit einer im (allgemeinen) Schriftverkehr üblichen Höflichkeitsfloskel. Inhaltlich handelt es sich nicht um eine Entscheidung, Verfügung oder Feststellung, sondern um die Mitteilung, dass die Behörde dem angezeigten Vorhaben "ausdrücklich zustimme". Dieser Erledigung mangelt es daher an den Wesensmerkmalen eines Bescheides im Sinne des § 58 AVG.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht Planungswesen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060165.X02

Im RIS seit

09.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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