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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Eine Verordnung der Stadtvertretung einer Vorarlberger Stadtgemeinde über die Einrichtung und Geschäftsordnung einer Berufungskommission ordnet an, dass "(v)or Ausfertigung eines Bescheides der Berufungskommission durch den Bürgermeister gemäß §
66 Abs. 1 lit. d) G, LGBl. Nr. 40/1985 idgF, ... dessen
Übereinstimmung mit dem diesem zu Grunde liegenden Beschluss der Berufungskommission vom Vorsitzenden zu prüfen und abzuzeichnen" ist. Die Geschäftsordnung sieht also derart die "Ausfertigung" der Beschlüsse der Berufungskommission durch den Bürgermeister vor. Die Grundlage dafür kann in § 66 Abs. 1 lit. d des Vorarlberger Gemeindegesetzes gesehen werden, wonach dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde "die Durchführung der durch Volksabstimmung und durch Kollegialorgane der Gemeinde gefassten Beschlüsse" obliegt.
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000060178.X01Im RIS seit
05.08.2003Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012