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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der bloße Verweis auf die Begründung des Bescheides erster Instanz durch die Berufungsbehörde ist nicht unzulässig, soweit damit alle Einwendungen der Partei vollinhaltlich erledigt werden (vgl. die Erkenntnisse vom 9. Mai 1996, Zl. 96/20/0068 und vom 28. April 2000, Zl. 97/21/0445) und diese Begründung aufgrund eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens und in einer § 59 und § 60 AVG entsprechenden Weise im erstbehördlichen Bescheid dargelegt ist, so dass dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung des Bescheides möglich ist (vgl. das Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, Zl. 98/06/0239).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinVerweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060149.X01Im RIS seit
01.08.2003Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009