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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1501;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/06/0026Rechtssatz
Nach der zivilgerichtlichen Lehre und Judikatur ist anerkannt, dass ein Verhalten des "Gegners" eine Unterbrechung, oder auch (wenn schon nicht eine Unterbrechung, so doch) eine Hemmung der Verjährung bewirken kann (siehe dazu beispielsweise Schubert in Rummel I2, Rz 2 zu § 1501 ABGB, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003060020.X04Im RIS seit
24.07.2003Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010