RS Vwgh 2003/6/18 2003/06/0020

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Veröffentlicht am 18.06.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1501;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/06/0026

Rechtssatz

Nach der zivilgerichtlichen Lehre und Judikatur ist anerkannt, dass ein Verhalten des "Gegners" eine Unterbrechung, oder auch (wenn schon nicht eine Unterbrechung, so doch) eine Hemmung der Verjährung bewirken kann (siehe dazu beispielsweise Schubert in Rummel I2, Rz 2 zu § 1501 ABGB, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003060020.X04

Im RIS seit

24.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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