RS Vfgh 2006/2/28 V86/05

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Stadtgemeinde Mödling vom 01.09.03 betreffend Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ua in der Südtiroler Gasse
StVO 1960 §20 Abs2, §43 Abs1 litb Z1

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Erlassung einer 30 km/h-Zone in Mödling; ausreichende Grundlagenforschung sowie Interessenabwägung; Geschwindigkeitsbeschränkung gerechtfertigt im Hinblick auf Verkehrsberuhigung und Verkehrssicherheit

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in der gem §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 erlassenen Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Mödling vom 01.09.03 auf bestimmten Gemeindestraßen in Mödling.

Die Unterlassung, das konkrete Erfordernis iSd §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 zu nennen, bewirkt nicht die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung.

Die betreffenden Verhältnisse an den Straßenstrecken, für die eine Geschwindigkeitsbeschränkung in Betracht gezogen wird, müssen derart beschaffen sein, dass sie eine Herabsetzung der vom Gesetzgeber selbst allgemein für den Straßenverkehr in §20 Abs2 StVO 1960 festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten rechtfertigen (zB VfSlg 16016/2000, 16917/2003).

Die Unterlagen (ua Gutachten eines Amtssachverständigen) bieten eine hinreichende Grundlage für die gebotene Interessenabwägung und vermögen zu dokumentieren, dass die verordnungserlassende Behörde vor Erlassung der Verkehrsbeschränkung die für die gebotene Interessenabwägung notwendige sachverhaltsmäßige Klärung der Voraussetzungen des §43 Abs1 litb StVO 1960 vorgenommen hat und sohin in der Lage war, die einzelnen in §43 StVO 1960 umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen.

Verkehrsbeschränkung gerechtfertigt unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit, Straßenbreite der Südtiroler Gasse lediglich ein Kriterium für die Aufnahme in die 30 km/h-Zone.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Sachverständige, Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnungserlassung, Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:V86.2005

Dokumentnummer

JFR_09939772_05V00086_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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