RS Vwgh 2003/6/23 2002/17/0241

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Veröffentlicht am 23.06.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47;
VwGG §53 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/17/0242 2002/17/0243

Rechtssatz

In der Kostenentscheidung ist den unterschiedlichen Prozesserfolgen der beschwerdeführenden Parteien, nämlich des Erstbeschwerdeführers als obsiegender Partei einerseits und der Zweit- bis Siebentbeschwerdeführer als unterlegener Partei im Sinne des § 47 VwGG andererseits, Rechnung zu tragen (Hinweis E VS 18. September 1967, 2235/65, VwSlg 7175 A/1967).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002170241.X04

Im RIS seit

31.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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