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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / PrüfungsgegenstandLeitsatz
Gesetzwidrigkeit der als Verordnung zu qualifizierenden Beschlüsse der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend ua die Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission für Landesbeamte mangels Kundmachung im Landesgesetzblatt bzw in der Amtlichen Linzer Zeitung; Einheitlichkeit der Verordnung mit Ausnahme der die Organkreation durch Bestellung der Mitglieder betreffenden TeileRechtssatz
Bei dem Beschluss der Landesregierung gemäß §122 Abs3 Oö LandesbeamtenG 1993 betreffend die Zusammensetzung der Senate der Disziplinarkommission und die Verteilung der Geschäfte auf diese handelt es sich um eine von einer Verwaltungsbehörde, nämlich von der Landesregierung, erlassene, verwaltungsbehördliche Zuständigkeiten begründende Rechtsvorschrift, somit also um eine generelle und außenwirksame Norm, die als Verordnung iSd Art139 B-VG zu qualifizieren ist.
Die Geschäftsverteilung der hier in Rede stehenden Disziplinarkommission ist somit eine Rechtsverordnung.
Als Rechtsverordnung der Oö Landesregierung hätte sie gemäß §2 Abs1 Z3 Oö KundmachungsG im Landesgesetzblatt bzw gemäß §6 Abs1 Z2 leg cit in der Amtlichen Linzer Zeitung kundgemacht werden müssen. Eine solche Kundmachung ist nicht erfolgt.
Ausgehend davon, dass die in Rede stehenden Beschlüsse, insoweit sie nicht die Organkreation (Mitgliederbestellung) betreffen, eine einheitliche Verordnung bilden, sind gemäß Art139 Abs3 litc bzw Abs4 B-VG im Beschluss der Oö Landesregierung vom 21.06.04 die Verordnungsbestimmungen des Punktes I. zweiter Absatz sowie des Punktes V. und des Abschnittes D der Beilage zu diesem Beschluss, weiters im Beschluss vom 06.12.04 die Verordnungsbestimmung des Punktes II. und in der Beilage zum Beschluss vom 05.12.05 die Verordnungsbestimmungen der Abschnitte A, B, C, E, F und G einschließlich des mit ihnen zusammenhängenden Einleitungssatzes als gesetzwidrig aufzuheben und ist hinsichtlich der Verordnungsbestimmungen des Punktes III. des Beschlusses vom 21.06.04 sowie der Abschnitte A, B, C, E, F und G der Beilage zu diesem Beschluss, die durch die - mittlerweile ergangenen - Beschlüsse der Oö Landesregierung vom 06.12.04 und vom 05.12.05 aufgehoben wurden, festzustellen, dass sie gesetzwidrig waren.
Anlassfall: E v 17.03.06, B296/05 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Schlagworte
Verordnungsbegriff, Verordnung Kundmachung, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Verwerfungsumfang, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, BehördenzusammensetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:V102.2005Dokumentnummer
JFR_09939772_05V00102_01