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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
AVG;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/17/0224Rechtssatz
Nun trifft zwar § 95 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, für das Verfahren vor der Vorstellungsbehörde einzelne Anordnungen, regelt jedoch - im Gegensatz zu einzelnen anderen Gemeindeordnungen - nicht, welches Verfahrensgesetz im Vorstellungsverfahren grundsätzlich anzuwenden ist. Damit ergibt sich wohl im Allgemeinen gemäß Art. II Abs. 2 A Z 1 EGVG die Anwendbarkeit des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, nicht jedoch in den Angelegenheiten der Abgaben (auch der Gemeinden). Denn dies träfe nach Art. II Abs. 5 EGVG nur dann zu, wenn dies ausdrücklich vorgesehen wäre. Dies führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen auch die Vorstellungsbehörde die Kärntner Abgabenordnung und nicht das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden hat, wenn das Verfahren vor der Gemeindebehörde Abgaben im Verständnis der zitierten Bestimmungen des EGVG betraf, zu denen unzweifelhaft auch die von den Gemeinden erhobenen Kanalgebühren gehören (Hinweis E 20.12.1978, 2096, 2097/78; E 26.6.2000, 95/17/0188).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002170182.X01Im RIS seit
28.07.2003Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011