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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
BAO §236 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/14/0040 E 7. Februar 1989 RS 1Stammrechtssatz
Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999170029.X02Im RIS seit
11.08.2003Zuletzt aktualisiert am
07.08.2013