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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §11 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/17/0224Rechtssatz
Aus dem Begriff "allenfalls" in § 11 Abs. 1 ZustG ist zu entnehmen, dass die Zustellung nur dann nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, vorzunehmen ist, wenn und soweit keine den Gegenstand regelnde internationalen Vereinbarungen bestehen (Hinweis Walter-Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Anm. 4 zu § 11 ZustellG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002170182.X02Im RIS seit
28.07.2003Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011