RS Vwgh 2003/6/23 2002/17/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2003
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BAO §101;
LAO Krnt 1991 §81 Abs1;
LAO NÖ 1977 §76 Abs1;
ZustG §7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/17/0224

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/17/0320 E 24. Mai 1996 RS 1(Hier: Krnt LAO 1991 anzuwenden; keine Heilung des Zustellmangels)

Stammrechtssatz

Wenn die Ausfertigung der Behörde keinen Hinweis iSd § 76 Abs 1 NÖ LAO 1977 enthält, ist zur wirksamen Erlassung des Bescheides an beide materiellen Adressaten (hier: Ehegatten) erforderlich, daß die Zustellung je einer Ausfertigung des Bescheides an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen ist. Die Zustellung eines an beide Ehegatten adressierten, in einem ebenfalls an beide Ehegatten adressierten Kuvert befindlichen Bescheides an einen Ehegatten wird nur gegenüber diesem, nicht aber gegenüber dem anderen Ehegatten wirksam (Hinweis E 13.9.1977, 682/77, VwSlg 9383 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002170182.X08

Im RIS seit

28.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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