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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §101;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/17/0224Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/17/0320 E 24. Mai 1996 RS 1(Hier: Krnt LAO 1991 anzuwenden; keine Heilung des Zustellmangels)Stammrechtssatz
Wenn die Ausfertigung der Behörde keinen Hinweis iSd § 76 Abs 1 NÖ LAO 1977 enthält, ist zur wirksamen Erlassung des Bescheides an beide materiellen Adressaten (hier: Ehegatten) erforderlich, daß die Zustellung je einer Ausfertigung des Bescheides an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen ist. Die Zustellung eines an beide Ehegatten adressierten, in einem ebenfalls an beide Ehegatten adressierten Kuvert befindlichen Bescheides an einen Ehegatten wird nur gegenüber diesem, nicht aber gegenüber dem anderen Ehegatten wirksam (Hinweis E 13.9.1977, 682/77, VwSlg 9383 A/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002170182.X08Im RIS seit
28.07.2003Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011