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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Aus § 55 Abs. 1 Tir GdO 2001 ergibt sich, dass die Vollmachtserteilung an den Beschwerdevertreter durch den zur Vertretung der Gemeinde nach außen berufenen Bürgermeister zu erfolgen gehabt hätte. Der in der Beschwerde erwähnte Beschluss des Gemeinderates in seiner Sitzung vom 6. Februar 2003 bewirkte daher für sich genommen keinesfalls eine Vollmachtserteilung an den Einschreiter, weil hier nicht das nach dem Gesetz zur Außenvertretung berufene Organ der Gemeinde tätig geworden ist (Hinweis auf das zur insofern ähnlichen Bestimmung des § 54 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, ergangene hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, 99/12/0166, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003170096.X01Im RIS seit
12.11.2003