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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §101 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/17/0242 2002/17/0243Rechtssatz
Bei einer zivilrechtlich nicht rechtsfähigen Baurechtsgemeinschaft hat im Verfahren nach den Bestimmungen der Tiroler Landesabgabenordnung der Spruch des Bescheides die Personen der Baurechtsgemeinschaft namentlich zu nennen, damit keine Zweifel darüber bestehen, wer durch den Bescheid der Abgabenbehörde verpflichtet wird. Der Bescheidadressat muss aus dem Bescheid zumindest erkennbar sein. Die Verwendung der Beifügung "und Mitberechtigte" nach dem Namen einer Person aus der Baurechtsgemeinschaft lässt jedoch nicht erkennen, gegenüber welchen anderen Adressaten die belangte Behörde den Bescheid erlassen wollte. Ist die Erledigung an mehrere Personen gerichtet, setzt dies ihre Nennung im normativen Teil des Bescheides voraus (Hinweis auf das eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit betreffende hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1995, 92/17/0270).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002170241.X01Im RIS seit
31.07.2003