RS Vwgh 2003/6/23 2002/17/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2003
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §6;
B-VG Art130 Abs2;
LAO Tir 1984 §4;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §14 Abs2;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/17/0242 2002/17/0243

Rechtssatz

Nach § 8 Abs. 2 bzw. § 14 Abs. 2 Tir VerkAAbgG ist bei der Vorschreibung des Erschließungs- bzw. Gehsteigbeitrages unter den dort genannten Voraussetzungen der Bauberechtigte Beitragsschuldner. In diesen Fällen hat die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages und des Gehsteigbeitrages an den Bauberechtigten zu erfolgen. Dies sind im Fall einer Baurechtsgemeinschaft alle Bauberechtigten, denen als Gesamtschuldner die genannten Beiträge vorzuschreiben sind. Ob und in welchem Ausmaß ein Mitschuldner zur Erfüllung seiner gesamtschuldnerischen Leistung herangezogen wird, liegt hiebei im entsprechend zu begründenden Ermessen der Abgabenbehörde (Hinweis E 30. Juli 1992, 89/17/0106).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002170241.X03

Im RIS seit

31.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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