Index
L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/17/0242 2002/17/0243Rechtssatz
Nach § 8 Abs. 2 bzw. § 14 Abs. 2 Tir VerkAAbgG ist bei der Vorschreibung des Erschließungs- bzw. Gehsteigbeitrages unter den dort genannten Voraussetzungen der Bauberechtigte Beitragsschuldner. In diesen Fällen hat die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages und des Gehsteigbeitrages an den Bauberechtigten zu erfolgen. Dies sind im Fall einer Baurechtsgemeinschaft alle Bauberechtigten, denen als Gesamtschuldner die genannten Beiträge vorzuschreiben sind. Ob und in welchem Ausmaß ein Mitschuldner zur Erfüllung seiner gesamtschuldnerischen Leistung herangezogen wird, liegt hiebei im entsprechend zu begründenden Ermessen der Abgabenbehörde (Hinweis E 30. Juli 1992, 89/17/0106).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002170241.X03Im RIS seit
31.07.2003