RS Vfgh 2006/2/28 G137/05

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
65/02 Besonderes Pensionsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Bundesbahn-PensionsG (Art12 PensionsreformG 2001)
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des gesamten ÖBB-Pensionsgesetzes mangels (Darlegung) eines unmittelbaren Eingriffs sämtlicher Bestimmungen in die Rechtssphäre des Antragstellers und mangels Darlegung von Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit aller Bestimmungen

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §1 bis §71 Bundesbahn-PensionsG BGBl I 86/2001 - behaupteter Maßen - idF BGBl I 80/2005.

Der Antrag auf Aufhebung des gesamten Bundesbahn-PensionsG erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil es offenkundig ist, dass keineswegs jede einzelne der angefochtenen Bestimmungen unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen kann. Auch der Antrag selbst enthält keine iSd §62 Abs1 VfGG erforderliche Darlegung darüber, dass alle diese Regelungen für den Antragsteller ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder Erlassung eines Bescheides wirksam geworden sind.

Ein Gesetzesprüfungsantrag, der sich auf ein Gesetz seinem ganzen Inhalt nach richtet, muss auch Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit aller Bestimmungen des Gesetzes darlegen. Auch diese Voraussetzung wird durch den vorliegenden Antrag nicht erfüllt.

Entscheidungstexte

  • G 137/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2006 G 137/05

Schlagworte

Bundesbahnen, Bundesbahnbedienstete, VfGH / Individualantrag, Dienstrecht, Ruhestandsversetzung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G137.2005

Dokumentnummer

JFR_09939772_05G00137_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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