RS Vwgh 2003/6/23 2003/17/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
ZPO §38;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/16/0192 E 16. März 1995 VwSlg 6983 F/1995 RS 2

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich (Hinweis E 26.1.1982, 577/80, VwSlg 10641 A/1982; E 30.1.1992, 91/17/0101, 0102; E 25.2.1993, 92/18/0496). Erfolgt hingegen die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, so bewirkt dies nicht die Rechtswirksamkeit der von dem noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlungen (Hinweis E 26.5.1986, 86/08/0016). Da in den Verwaltungsverfahrensgesetzen eine dem § 38 ZPO vergleichbare Regelung nicht getroffen ist, kommt die nachträgliche Genehmigung einer (bis dahin) von einem Scheinvertreter gesetzten fristgebundenen Verfahrenshandlung nicht in Frage (Hinweis E 4.7.1989, 88/08/0290).

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Bevollmächtigung Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters nachträgliche Vollmachtserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170096.X02

Im RIS seit

12.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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