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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/16/0192 E 16. März 1995 VwSlg 6983 F/1995 RS 2Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich (Hinweis E 26.1.1982, 577/80, VwSlg 10641 A/1982; E 30.1.1992, 91/17/0101, 0102; E 25.2.1993, 92/18/0496). Erfolgt hingegen die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, so bewirkt dies nicht die Rechtswirksamkeit der von dem noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlungen (Hinweis E 26.5.1986, 86/08/0016). Da in den Verwaltungsverfahrensgesetzen eine dem § 38 ZPO vergleichbare Regelung nicht getroffen ist, kommt die nachträgliche Genehmigung einer (bis dahin) von einem Scheinvertreter gesetzten fristgebundenen Verfahrenshandlung nicht in Frage (Hinweis E 4.7.1989, 88/08/0290).
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Bevollmächtigung Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters nachträgliche VollmachtserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003170096.X02Im RIS seit
12.11.2003