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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/17/0224Rechtssatz
§ 11 Abs. 1 ZustG ordnet an, dass Zustellungen im Ausland nach den dort verwiesenen Bestimmungen vorzunehmen sind. Daraus ist zu entnehmen, dass der - einen Teil des Abschnittes I "Allgemeine Bestimmungen" bildende - § 11 Abs. 1 ZustG lediglich Abweichungen von den Anordnungen des Abschnittes II ZustG hinsichtlich der "Vornahme der Zustellung" für den Fall anordnet, dass die Zustellung eben nicht im Inland, sondern im Ausland vorzunehmen ist. Die Bestimmung des § 7 ZustG betreffend die Heilung von Zustellmängeln zählt aber nicht zu der in Abschnitt II geregelten Vornahme der Zustellung. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich § 7 ZustG maßgeblich ist (Hinweis E 15.1.1986, 85/01/0244; E 27.10.1997, 96/17/0348, wobei die Aussagen des letztgenannten Erkenntnisses in Ansehung des für Parkometerstrafsachen maßgeblichen Rechtshilfeabkommens vor dem Hintergrund der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2002 jedoch nicht mehr aufrechterhalten werden können), es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergebe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (Hinweis B 18.12.1997, 97/11/0274).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002170182.X07Im RIS seit
28.07.2003Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011