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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §143;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/11/0049 E 26. Februar 2002 RS 3Stammrechtssatz
§ 13 Abs. 1 zweiter Satz Stmk SHG 1998 berechtigt zwar den Hilfeempfänger, unter den für seine Bedürfnisse in Frage kommenden Einrichtungen zu wählen, und begrenzt lediglich die Kostenübernahme mit Obergrenzen (siehe § 13 Abs. 2 Stmk SHG 1998 und die auf Grund dieser Gesetzesstelle erlassene Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung betreffend die Festsetzung von Obergrenzen für Leistungsentgelte nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung, LGBl. Nr. 30/1998). Bei der Beurteilung der Unterhaltspflicht nach bürgerlichem Recht kann es aber für die Angemessenheit des zu leistenden Unterhaltes - für die die Lebensverhältnisse des verpflichteten Kindes und des berechtigten Vorfahren maßgebend sind (siehe Schwimann, Unterhaltsrecht, 2. Auflage, 1999, 113) - von Bedeutung sein, ob die Inanspruchnahme kostengünstiger Einrichtungen dem unterhaltsberechtigten Vorfahren möglich und zumutbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001110267.X02Im RIS seit
01.08.2003