RS Vwgh 2003/6/24 2001/11/0267

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143;
SHG LeistungsentgeltobergrenzenV Stmk 1998;
SHG Stmk 1998 §13 Abs1;
SHG Stmk 1998 §28;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0049 E 26. Februar 2002 RS 3

Stammrechtssatz

§ 13 Abs. 1 zweiter Satz Stmk SHG 1998 berechtigt zwar den Hilfeempfänger, unter den für seine Bedürfnisse in Frage kommenden Einrichtungen zu wählen, und begrenzt lediglich die Kostenübernahme mit Obergrenzen (siehe § 13 Abs. 2 Stmk SHG 1998 und die auf Grund dieser Gesetzesstelle erlassene Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung betreffend die Festsetzung von Obergrenzen für Leistungsentgelte nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung, LGBl. Nr. 30/1998). Bei der Beurteilung der Unterhaltspflicht nach bürgerlichem Recht kann es aber für die Angemessenheit des zu leistenden Unterhaltes - für die die Lebensverhältnisse des verpflichteten Kindes und des berechtigten Vorfahren maßgebend sind (siehe Schwimann, Unterhaltsrecht, 2. Auflage, 1999, 113) - von Bedeutung sein, ob die Inanspruchnahme kostengünstiger Einrichtungen dem unterhaltsberechtigten Vorfahren möglich und zumutbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110267.X02

Im RIS seit

01.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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