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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art8 Abs2;Rechtssatz
Der von der Beschwerde behauptete Aufenthalt im Bundesgebiet von 22 Jahren kann an der von der belangten Behörde vorgenommenen Einschätzung, dass die Art, Schwere und Häufigkeit der Begehung von Gewaltdelikten die negative Einstellung gegenüber den zur Hintanhaltung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit von Menschen sowie der allgemeinen Sicherheit erlassenen Gesetzen zum Ausdruck bringt, nichts ändern (Hinweis: E 17.9.2002, Zl. 2002/01/0384).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010236.X04Im RIS seit
21.07.2003