RS Vwgh 2003/6/24 99/14/0015

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §6 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/15/0192 E 18. Februar 1999 RS 3(hier nur dritter und vierter Satz)

Stammrechtssatz

Der Zweck der Entnahmeregelung des § 4 Abs 1 EStG 1988 besteht darin sicherzustellen, dass der steuerliche Gewinn nicht durch außerbetriebliche Vorgänge gemindert wird. Aus dem Zweck der Regelung ergibt sich, dass die Nutzungsentnahme nicht mit dem "Mietwert" (Teilwert) zu bewerten ist. Es sind vielmehr die Vorgänge im Betriebsvermögen zu neutralisieren, soweit sie der privaten Nutzung zuzuordnen sind. Dem wird durch die Bewertung der Nutzungsentnahme mit dem entsprechenden Anteil an den Betriebsausgaben entsprochen (Hinweis Doralt, EStG/3, § 6 Tz 350; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 6 Tz 196 f). Insb werden daher die auf den privat genutzten (wegen seines untergeordneten Ausmaßes zum Betriebsvermögen zählenden) Gebäudeteil entfallenden Beträge an AfA, Reparaturen, Betriebskosten sowie Finanzierungsaufwendungen anzusetzen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999140015.X10

Im RIS seit

11.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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