RS Vwgh 2003/6/24 2001/01/0194

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

L03509 Gemeindewahl Bürgermeisterwahl Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs1;
GdWO Wr 1996 §30 Abs1 idF 1996/031;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde behandelte den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht als Einspruch gegen das Wählerverzeichnis nach § 30 Abs. 1 GdWO Wr 1996. Dieses Wählerverzeichnis für die Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen vom 25.3.2001 vermag indes im gegebenen Zusammenhang über den Wahltag hinaus keine Rechtswirkungen zu entfalten. Es war den Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen vom 25.3.2001 zu Grunde zu legen, bietet aber insbesondere keine Grundlage für die Erfassung der Wahlberechtigten bei nachfolgenden Wahlen. Von da her ist nicht zu sehen, inwieweit der Beschwerdeführer im Fall der Aufhebung des bekämpften Bescheides sein offenkundiges Verfahrensziel (Anerkennung als Wahlberechtigter für Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen; der in der vorliegenden Beschwerde geltend gemachte Beschwerdepunkt kann im Gesamtzusammenhang nur so verstanden werden, dass sich der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid im Recht auf Teilnahme an diesen Wahlen verletzt erachte) erreichen könnte.

Schlagworte

Beschwerde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010194.X02

Im RIS seit

18.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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