Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §8 Abs1;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat die Anwendung eines Abschreibungssatzes von 4 % ua mit der Begründung abgelehnt, die Beschwerdeführerin nutze das Gebäude nicht für eigene betriebliche Zwecke, sondern für Vermietungszwecke. Demgegenüber wird im Schrifttum ohne nähere Begründung unter Hinweis auf eine entsprechende Verwaltungspraxis die Auffassung vertreten, der AfA-Satz richte sich im Falle vermieteter Gebäude im Betriebsvermögen nach der Verwendung des Mieters (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 8, Tz. 14.1, Doralt, EStG6, § 8, Tz. 15). Der Gesetzeswortlaut "der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder Gewerbetreibenden dienen" lässt beide Auslegungen zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999140015.X05Im RIS seit
11.08.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013