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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §111;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/11/0009 E 18. März 2003 RS 1 (Hier: Der Beitragspflichtige hat seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten. In den Ausgaben der Bf für Geschäftsverbindlichkeiten ihres Ehemannes liegt kein außergewöhnliches Ereignis vor. Die Bf war dadurch nicht gehindert, sich in vollem Umfang ihrer ärztlichen Tätigkeit zu widmen. Es ist in diesem Zusammenhang auch unerheblich, ob die Bf zur Übernahme der Verbindlichkeiten ihres Ehemannes rechtlich verpflichtet war oder nicht. Ein berücksichtigungswürdiger Umstand iSd § 10 Abs. 3 der Satzung Wohlfahrtsfonds Wr ÄrzteK 1999 liegt daher nicht vor.)Stammrechtssatz
Den in § 10 Abs. 2 der Satzung aufgezählten Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Erlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was regelmäßig einen Einkommensverlust zur Folge hat (die Einbeziehung von Karenzurlauben in die Aufzählung ist als Ausfluss einer rechtspolitischen Wertung zu verstehen). Im Lichte dieser grundsätzlichen Überlegung ist auch § 10 Abs. 3 der Satzung auszulegen. Von einem berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne des § 10 Abs. 3 der Satzung wird nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden können, das in seiner Schwere und seinen Auswirkungen den im Abs. 2 aufgezählten vergleichbar ist und Auswirkungen auf die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit und somit auch auf das Einkommen hat(Hinweis E 8. August 2002, 2000/11/0227).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001110328.X02Im RIS seit
25.07.2003