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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art8 Abs2;Rechtssatz
Bezüglich der Sachbeschädigung aus dem Jahr 1995 hat die belangte Behörde nur sehr knapp die Umstände der Tat festgestellt. Aus der Verurteilung zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 30 Tagessätzen, die zudem bedingt nachgesehen worden ist, lässt sich jedoch erkennen, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers im unteren Bereich der Strafbarkeit angesiedelt war. Angesichts dessen und in Anbetracht des seit Begehung der Tat verstrichenen Zeitraumes von rund - den exakten Tatzeitpunkt hat die belangte Behörde nicht festgestellt - sieben Jahren kann auch daraus, zumal es sich um einen einmaligen Vorfall handelte, das Vorliegen des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 nicht abgeleitet werden (Hinweis: E 6.3.2001, Zl. 99/01/0415).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010359.X03Im RIS seit
28.07.2003