RS Vfgh 2006/2/28 B813/05 - B520/06, B1829/07

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Form der Beschwerde
VfGG §17 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z2 litc

Leitsatz

Zurückweisung einer selbst verfassten, von einem Rechtsanwaltunterfertigten Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels formellerErfordernisse in Folge neuerlicher Einbringung einer gleichlautendenBeschwerde mit bloß verändertem Deckblatt

Rechtssatz

Dem Erfordernis der Beschwerdeeinbringung durch einen Rechtsanwalt ist im allgemeinen nicht entsprochen, wenn sich der Rechtsanwalt darauf beschränkt, einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz unverändert als solchen wieder vorzulegen und gleichsam nur das Deckblatt mit seiner Unterschrift und Stampiglie zu versehen. Vielmehr ist es Aufgabe des Anwaltes, die betreffende Eingabe als eine (wenngleich aufgrund eines Auftrags des Mandanten) durch ihn verfasste einzubringen, immer aber einen eigenen, von der wieder vorzulegenden selbstverfassten Beschwerde unterschiedlichen Schriftsatz vorzulegen.

Siehe auch: B520/06, B v 21.06.06, und B1829/07, B v 14.12.07.

Entscheidungstexte

  • B 813/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2006 B 813/05
  • B 520/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.06.2006 B 520/06
  • B 1829/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.12.2007 B 1829/07

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Anwaltszwang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B813.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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