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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Form der BeschwerdeLeitsatz
Zurückweisung einer selbst verfassten, von einem Rechtsanwaltunterfertigten Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels formellerErfordernisse in Folge neuerlicher Einbringung einer gleichlautendenBeschwerde mit bloß verändertem DeckblattRechtssatz
Dem Erfordernis der Beschwerdeeinbringung durch einen Rechtsanwalt ist im allgemeinen nicht entsprochen, wenn sich der Rechtsanwalt darauf beschränkt, einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz unverändert als solchen wieder vorzulegen und gleichsam nur das Deckblatt mit seiner Unterschrift und Stampiglie zu versehen. Vielmehr ist es Aufgabe des Anwaltes, die betreffende Eingabe als eine (wenngleich aufgrund eines Auftrags des Mandanten) durch ihn verfasste einzubringen, immer aber einen eigenen, von der wieder vorzulegenden selbstverfassten Beschwerde unterschiedlichen Schriftsatz vorzulegen.
Siehe auch: B520/06, B v 21.06.06, und B1829/07, B v 14.12.07.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / AnwaltszwangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B813.2005Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009