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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand nicht erfordert, wären die Kosten jener Partei zuzusprechen, die bei aufrechtem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegt hätte. Dies ist die belangte Behörde, weil dieser nicht mit Erfolg entgegen getreten werden kann, wenn sie die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers vor der Stellungskommission für erforderlich erachtet hat und damit erkennbar die Auffassung vertreten hat, sie könne über die Eignung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst nicht bereits auf Grund der Aktenlage entscheiden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. März 1991, Zl. 90/11/0212, und vom 30. Juni 1992, Zl. 92/11/0039).
Schlagworte
Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001110360.X02Im RIS seit
19.08.2003Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011