RS Vwgh 2003/6/24 2001/14/0181

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §17 Abs2 idF 1996/756;
UStG 1994 §6 Abs1 Z27;

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, 98/14/0057, VwSlg 7322 F/1998, wird dargelegt, dass die Voraussetzungen der Rechtsfolge des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 zu prüfen sind, ohne die Rechtsfolge als Ergebnis vorweg zu nehmen. Für die Berechnung der Umsätze ist also nicht von der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer, sondern von der Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen auszugehen. Da die Steuerbefreiung die Rechtsfolge davon ist, dass die Umsätze 300.000 S nicht übersteigen, ist es für die Beurteilung, ob diese Grenze überschritten wird, geradezu zwingend, dass feststeht, nach welcher Berechnungsmethode die Umsätze ermittelt werden. Nach den allgemeinen Regelungen haben Unternehmer, die hinsichtlich ihrer Umsätze aus Tätigkeiten im Sinne der §§ 21 und 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht buchführungspflichtig sind, die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung), sofern sie nicht beantragen, die Steuer nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Dass diese Option erst ab Überschreiten der Umsatzgrenze von 300.000 S ausgeübt werden könnte, ist eine Ansicht, die die Rechtsfolge des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 als Ergebnis vorwegnimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001140181.X01

Im RIS seit

18.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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