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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52 Abs2;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, dass die gegenständlichen Dolmetschergebühren nicht von der belangten Behörde, sondern von der Stadt Wien zur Anweisung gebracht worden sind, vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil es sich bei der belangten Behörde um einen unabhängigen Verwaltungssenat im Sinn der Art. 129 ff B-VG handelt, der durch das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, LGBl. (für Wien) Nr. 53/1990, für das Land Wien eingerichtet wurde, ohne dass ihm eigene Rechtspersönlichkeit verliehen worden wäre (vgl. zur organisationsrechtlichen Einordnung als Landesbehörden Mayer/Stöberl, Die Unabhängigen Verwaltungssenate im Rechtsschutzsystem, ÖJZ 1991, Seite 258, sowie Köhler in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 11 zu Art. 129a B-VG). Die an die Dolmetscherin angewiesenen Gebühren konnten folglich nur vom Land Wien als zuständigem Rechtsträger bestritten werden (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, RZ 675) und sind damit infolge ihrer tatsächlichen Entrichtung der Behörde "erwachsen".
Schlagworte
Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010260.X04Im RIS seit
09.09.2003